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Marien-Apotheke Stephan-Andreas Molinski e.K.
Bahnhofstr. 1 32676 Lügde
Tel: 05281 / 7244 Fax: 05281 / 78007 e-Mail: molinski.apotheke@t-online.de
Aufsichtsbehörde: Kreisgesundheitsamt Detmold
Handelsregister: HRA 298 AG Steinheim
Umsatz-Identifikationsnummer: 124570449
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Apotheker (verliehen in Deutschland), mit Weiterbildung für 1. Offizinpharmazie und für 2. Gesundheitsberatung und für 3.
Ernährungsberatung
Zuständige Apothekerkammer: Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom 6. Dezember 1995 *)
Geändert am 21. Mai 1997 **)
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in
ihrer Sitzung am 6. Dezember 1995 aufgrund des § 31 Abs. 2 des
Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. April 1994 (GV.NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.
Januar 1996 - V B 3 - 0810.93 - genehmigt worden ist.
Durch Beschluss der Kammerversammlung vom 21. Mai 1997 wurden die
§§ 8 und 9 geändert; die Änderung trat nach Genehmigung durch Erlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1997 - V B 3 - 0810.93 - nach
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom
22. August 1997 am 6. September 1997 in Kraft.
Apothekerinnen und Apothekern obliegt die ordnungsgemäße
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Hierdurch erfüllen sie
eine öffentliche Aufgabe. Sie üben einen seiner Natur nach freien
Beruf aus.
§ 1
(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf
gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem
Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben
sich innerhalb und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu
verhalten, dass sie diesem Vertrauen gerecht werden.
(2) Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben,
haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die
für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
§ 2
Die Apothekerin und der Apotheker sind zur Verschwiegenheit über
alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes
bekannt werden. Darüber hinaus haben sie alle unter ihrer Leitung
tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur
Verschwiegenheit zu verpflichten und dies schriftlich festzuhalten.
§ 3
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, die für die
Ausübung ihres Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen
sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf
gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
§ 4
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, bei der
Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Arzneimittelrisiken
mitzuwirken. Sie haben ihre Feststellungen oder Beobachtungen der
Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich
mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der
Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
§ 5
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber
den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten. Sie haben die
Interessen und das Ansehen des Betriebes, in dem sie tätig sind, im
und außer Dienst zu wahren.
§ 6
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung
ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des
Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre
Berufspflicht gemäß § 2 berührt wird. Unzulässig sind jedoch
Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine
bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von
Patienten, Zuweisungen von Verschreibungen oder die Abgabe von
Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum
Gegenstand haben oder zur Folge haben können.
§ 7
Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt
vorbehaltener Tätigkeiten, verstößt gegen die Berufspflichten.
Hiervon unberührt bleiben Beratungen, soweit diese zur Ausübung
des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8***)
Eine Apothekerin und ein Apotheker, die eine nach der
Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
zugelassene Weiterbildung auf einem Gebiet, Teilgebiet oder
Bereich anzeigen, ohne das Recht zum Führen der Bezeichnung zu
besitzen, verstoßen gegen ihre Berufspflichten.
§ 9***)
(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist
eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit
übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch
oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung der
Apothekerin und des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag, die
ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln
sicherzustellen, nicht widersprechen. Die Bevölkerung soll darauf
vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker - obwohl
auch Gewerbetreibende - sich nicht von Gewinnstreben beherrschen
lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der
Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinn sollen die
Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die
ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das
Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheke
erhalten und gefördert werden.
(2) Nicht erlaubt sind insbesondere:
1.Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln sowie die
kostenlose Durchführung von physiologisch-chemischen
Untersuchungen;
2.der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den
Regelungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V)
in der jeweils geltenden Fassung und der Hinweis darauf;
3.das Abgehen von dem sich aus der
Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen
Apothekenabgabepreis, insbesondere das Gewähren von
Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen;
4.das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung
der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des
Apothekenpersonals;
5.Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder
zur Folge haben können, andere Apotheken von der
Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder
teilweise auszuschließen;
6.der Hinweis auf einen Zustelldienst innerhalb und außerhalb
der Apotheke;
7.das Dulden der Apothekerin und des Apothekers, dass
Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über ihre
berufliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung ihres
Namens, des Namens der von ihnen geleiteten Apotheke
oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden;
8.das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen
Entgelt oder sonstige Leistungen;
9.vorbehaltlich einer Würdigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung von Absatz
(1).
a) das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen mit
Ausnahme von apothekenüblichen Kunden- und
Kinderzeitungen oder -zeitschriften sowie Kurzinformationen
mit beratendem Inhalt, ferner Kalendern; bei Kalendern darf
der apothekenübliche Wert nicht überschritten werden;
b) die Abgabe von Warenproben mit Ausnahme von Mitteln
und Gegenständen im Sinne des § 25
Apothekenbetriebsordnung jeweils nur in einem dem
Erprobungszweck erforderlichen Umfang. Im Zusammenhang
mit der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dürfen
Warenproben nur im Rahmen eines besonderen
Beratungsgespräches abgegeben werden. Die Abgabe einer
handelsüblichen Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht
erlaubt.
c) Zuwendungen und Geschenke an Kunden, Angehörige
anderer Heilberufe oder nichtärztlicher Heilberufe,
Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten oder
ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiterinnen oder Leiter
und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
10.das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der
Apotheke;
11.Werbung der Apothekerin und des Apothekers für
apothekerliche Dienstleistungen, es sei denn, sie entspricht
ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes
und den Geboten einer wahren und sachlichen Information.
12.Werbung der Apothekerin und des Apothekers für
apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel, es
sei denn,
- sie entspricht ihrer besonderen Stellung als
Angehörige eines Heilberufes und hält sich im
Rahmen der üblichen Werbung anderer
Anbieter gleichartiger Waren,
- bei allgemeiner Preiswerbung wird auf die
Einheitlichkeit des Abgabepreises für
Arzneimittel, die der
Arzneimittelpreisverordnung unterliegen,
hingewiesen,
- bei der Werbung für freiverkäufliche
Arzneimittel werden sie ihrer besonderen
Verantwortung für die Verhinderung von
Arzneimittelfehlgebrauch gerecht.
13.Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der
Apotheke.
§ 10
Diese Berufsordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und
Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 20. Mai 1992
(SMBl. NW. 21210) außer Kraft.
*) MBl. NW. 1996 S. 406 **) MBl. NW. 1997 S. 1015
***) Geändert am 21. Mai 1997; die Änderung trat am 6. September
1997 in Kraft
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